Die Grenzfischer

Angeln in Luxemburg

Jeder, der in den Grenzgewässern mit der Bundesrepublik Deutschland die Fischerei
ausübt, muß, wenn er älter als 14 Jahre ist, einen auf seinen Namen lautenden
Fischereierlaubnisschein (FES) bei sich führen. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen die
Fischerei ohne FES unter Aufsicht eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers ausüben.



Fischereierlaubnisscheine für Grenzgewässer können über die Geschäftsstellen der
Eintragungs- und Domänenverwaltung ("Administration de l’enregistrement et des
domaines") bezogen werden; dazu ist lediglich ein Ausweisdokument vorzulegen (ein
Foto ist mitzubringen).
Die Fischereierlaubnisscheine können auch von den Gemeindesekretariaten ausgestellt
werden.
Der FES für den Stausee bei Vianden wird von der Société Electrique de l'Our (SEO)
ausgestellt.





1. Uferschein (Kategorie "A"): (Mosel, Sauer, Our) für die Fischerei mittels Handangel: 15
€/Jahr; 10 €/Monat ; 5 €/Woche.
Bemerkung: Für die Ausübung der Fischerei in der Our ist nebst dem FES die Erlaubnis
zur Grundstücksbetretung vom Ufereigentümer einzuholen.
2. Nachenschein (Kategorie "B"): (Mosel und Sauer) für die Fischerei mittels Handangel
unter Verwendung eines Nachens, Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Vorrichtung.
 
Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und gilt ohne Nachenbenutzung auch
für die Our: 40 €/Jahr; 25 €/Monat; 10 €/Woche.
3. Wochensammelschein für Gruppen von mehr als 12 Personen: 5 € je Person und
Veranstaltung. Nur die Uferfischerei ist erlaubt.
4. Uferschein für Personen, die Sozialhilfe erhalten, sowie für Menschen mit
Schwerstbehindertenausweis und einem Behinderungsgrad von mindestens 50%:
10 €/ Jahr.
5. FES für den Bereich des Stausees in Vianden: Der Jahresschein zu 25 € wird auf
Anfrage von der SEO, 2, rue Pierre d'Aspelt, L-1142 Luxemburg, ausgestellt.
Vom 1.4. bis 30.11.: FES für Touristen: 12,50 € für 2 Wochen. Erhältlich beim
Verkehrsverein, Victor Hugo Haus in Vianden.



Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel verwendet werden.
Der Fischfang in der Mosel darf pro Person mit zwei Handangeln betrieben werden.
Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, einem Angelhaken
und Köder besteht, wobei Rolle, Senker (Bleikörner) und Schwimmer als zugelassenes
Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten.
Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen
unter ständiger Kontrolle des Anglers bleiben.



1. der Fang von mehr als 3 Salmoniden (Forellen, Äschen) und 1 Hecht pro Tag;
2. das Reißen der Fische;
3. die Watfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer;
4. das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen,
natürlichen und künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden (Pinkies, usw.), das
Anfüttern mit gefärbten Maden;
5. der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt:
a) vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr;
b) vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr,
6. jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, im Bereich
der Moselstaustufe Palzem-Stadtbredimus sowie im Bereich der Moselstaustufe
Grevenmacher-Wellen (Verbotsschilder beachten);
7. jede Art des Fischfangs von Inseln, Brücken und den an das Wasser angrenzenden
Teilen von Schleusen, Wehren, Kraftanlagen, Stegen und schwimmenden Anlegern aus;
8. der Fang von: Lachs, Meerforelle, Quappe (Rutte), Bachneunauge, Bitterling,
Schlammpeitzger, Steinbeißer, Karausche, Schneider, Elritze, Europäischem Flußkrebs,
Steinkrebs, Flußperlmuschel, Großer Flussmuschel, Kleiner Flussmuschel (= ganzjährig
geschützte Arten).


Quelle: https://www.visitluxembourg.com





 


 
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